Satzung des LkT Baden-Württemberg e.V. |
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen
„Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Baden-Württemberg e.V.“
Er hat seinen Sitz in Mannheim.
Er ist in das Vereinsregister (VR2087) beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
§ 2 Zweck des Verbandes
Der Verband ist der Zusammenschluss von Vereinen, die karnevalistischen Tanzsport betreiben und ihren Sitz in Baden-Württemberg haben.
Sein Zweck ist:
a) den karnevalistischen Tanzsport zu pflegen und zu fördern.
b) die Vereine durch Beratung und Schulungsmaßnahmen zu fördern
c) besonders die Jugendarbeit in den Vereinen zu fördern
Der Verband ist als regionaler Fachverband mit besonderer Aufgabenstellung Mitglied des Tanzsportverbandes Baden-Württemberg (TBW).
§ 3 Gemeinnützigkeit
1 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
2 Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Verbandes.
4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5 Zuwendungen an den Verband aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, der Sportorganisationen oder einer anderen Einrichtung
oder Behörde, dürfen nur für vorgeschriebene Zwecke verwendet werden.
6 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
7 Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und
Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine
angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
8 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt,
im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung
einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit
Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
9 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der
Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Aufwandspauschalen festsetzen.
10 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht
werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen
werden.
11 Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§ 4 Mitglieder
1 Der Verband setzt sich zusammen aus:
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern
2 Ordentliche Mitglieder sind gemeinnützige Vereine, die karnevalistischen Tanzsport betreiben und natürliche Personen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Vereine können nur ordentliches Mitglied werden, wenn sie Mitglied im Bund Deutscher
Karneval e.V. (BDK) sind.
3 Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Verbandes ideell und finanziell
unterstützen.
4 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des karnevalistischen Tanzsportes verdient
gemacht haben.
§ 5 Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern
1 Die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
2 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes oder des Vorstandes eines ordentlichen Mitgliedes oder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Bei der Abstimmung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
3 Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Beendigung der BDK - Mitgliedschaft
d) Auflösung eines Mitgliedvereines oder einer juristischen Person
e) Tod
4 Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
5 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Auszuschließenden.
Ausschließungsgründe sind:
b) Zuwiderhandlungen gegen Interessen des Verbandes
c) Nichterfüllung der Beitragspflicht nach voraus
a) grober Verstoß gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse
gegangener zweimaliger Mahnung
Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr bleiben trotz des Ausscheidens in vollem Umfang bestehen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu fördern.
3 Die ordentlichen Mitglieder haben ihre Beiträge jeweils nach Erhalt der Beitragsrechnung, spätestens bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu bezahlen.
4 Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe dieses Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5 Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den in § 4 Abs. 1 genannten Mitgliedern. Sie kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
2 Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung
b) auf Antrag von mindestens 1/3 der Anzahl der Mitglieder als außerordentliche Mitgliederversammlung, wobei der Antrag die
Angabe des Zweckes und der Gründe der einzuberufenden Mitgliederversammlung enthalten muss.
3 Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden,
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung.
4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer von mindestens zwei Wochen gemäß § 8 Abs. 2b einberufen werden,
wenn es der Zweck erfordert.
5 Stimmrecht der Mitglieder:
Das Stimmrecht jedes ordentlichen Mitglieds verteilt sich wie folgt. Vereine haben zwei Stimmen, natürliche Personen haben eine
Stimme. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht. Stimmrechte sind nicht übertragbar.
Mitglieder des Vorstandes besitzen während der Dauer ihrer Amtsausübung Teilnahme-, Antrags- und Stimmrecht mit je einer Stimme.
6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Gleiches gilt für Wahlen. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Verbandes von ¾ der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
7 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden
c) Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters
d) Bericht der Kassenrevisoren
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl des Vorstandes
g) Wahl von zwei Kassenrevisoren
h) Satzungsänderungen
i) Festsetzung des Jahresbeitrages
j) Beratung und Beschlussfassung der Anträge
1 Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorsitzenden einzureichen. (Poststempel)
2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Ansonsten
wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
3 Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer der
Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
1 Zum Vorstand gehören:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schatzmeister
d) der Schriftführer
e) der Sportwart
f) der Jugendwart
g) drei weitere Mitglieder denen im Vorstand jeweils ein bestimmter Aufgabenbereich zugewiesen wird.
2 Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch
a) den Vorsitzenden und
b) den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten
Diese sind der Vorstand im Sinne gemäß § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt, dass
der stellvertretende Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
3 Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
4 Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden,
mit einer Frist von mindestens 2 Tagen einzuberufen.
Die Einberufung kann schriftlich, telefonisch oder telegrafisch ohne Angabe der Tagesordnung erfolgen.
5 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit nicht die Mitglieder-
versammlung zuständig ist. Er kann hierzu Ausschüsse bilden, die von einem Mitglied des Vorstandes zu leiten sind.
6 Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur gültigen Neuwahl im Amt.
7 Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann dieser einen kommissarischen Vertreter bis zur
nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
8 In den Vorstand können nur Mitglieder des Verbandes gewählt werden.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 11 Auflösung und Schlussbestimmung
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muss in der, den Mitgliedern fristgerecht zugestellten Tagesordnung enthalten sein. Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Badischen Sportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde am 27. Juli 2002 von der Jahreshauptversammlung in Speyer beschlossen.
Die Satzungsänderungen wurden am 06. April 2006 und 20. April 2011 von der Jahreshauptversammlung in Speyer beschlossen.
Speyer, den 25. April 2012
Änderung § 8.5 Stimmrecht der Mitglieder: JHV Speyer, den 08. Juli 2016